HUNDEABGABE
Informationsblatt: Neuer Sachkundenachweis für Hunde
Ab 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer Sachkundenachweis für viele Personen, die
erstmals einen Hund halten möchten.
Wer braucht den Sachkundenachweis?
Wer ab 1. Juli 2026 neu einen Hund halten möchte, muss grundsätzlich vorher einen
Theoriekurs machen. Dieser Kurs dauert mindestens vier Stunden.
Zusätzlich ist auch eine Praxiseinheit mit dem eigenen Hund erforderlich. Diese
Praxiseinheit dauert zwei Stunden und ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der
Hundehaltung nachzuweisen. Der Praxisteil kann gemacht werden, sobald der Hund
mindestens sechs Monate alt ist.
In dieser Praxiseinheit geht es vor allem um den richtigen Umgang mit dem Hund im Alltag,
seine Körpersprache, tierschutzgerechtes Training und typische Alltagssituationen wie
Begegnungen mit anderen Hunden, Kindern oder Radfahrern.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Nicht jede Person muss den Kurs machen. Ausgenommen sein können zum Beispiel
Personen, die bereits einen Hund halten oder in den letzten Jahren unter bestimmten
Voraussetzungen bereits über einen längeren Zeitraum einen Hund gehalten haben.
Voraussetzung ist aber, dass diese Hundehaltung in der amtlichen Heimtierdatenbank
eingetragen war oder noch eingetragen ist.
Einfach gesagt: Wer sich auf eine Ausnahme berufen möchte, muss nachweisen können, dass
der Hund in dieser amtlichen Datenbank auf ihn oder sie registriert war oder ist.
Was ist die Heimtierdatenbank?
Die Heimtierdatenbank ist die bundesweite amtliche Datenbank nach § 24a TSchG.
Dort werden vor allem Hunde registriert. Die Heimtierdatenbank dient unter anderem dazu,
Tiere eindeutig zuzuordnen, entlaufene Tiere leichter zurückzuführen und auch zu
kontrollieren, ob ein Sachkundenachweis erforderlich ist.
Die amtliche Heimtierdatenbank ist unter folgender Webadresse erreichbar:
https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/
Wie erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt in der Praxis meist durch die Halterin oder den Halter selbst oder über
eine Tierärztin, einen Tierarzt oder eine sonstige Meldestelle.
Das bedeutet: Auch wenn die Eingabe über eine Tierarztpraxis oder eine andere Stelle erfolgt,
ist entscheidend, dass der Hund tatsächlich in der amtlichen Heimtierdatenbank
eingetragen wird.
Wichtig für Bürgerinnen und Bürger: Wenn die Registrierung erfolgreich durchgeführt wurde,
vergibt die Datenbank eine Registrierungsnummer. Diese gilt als Bestätigung für die erfolgte
Meldung.
Wichtig für das Burgenland: Heimtierdatenbank und Gemeinde sind nicht dasselbe
Im Burgenland gibt es zwei verschiedene Pflichten, die man nicht verwechseln sollte:
1. Registrierung in der Heimtierdatenbank
Diese Registrierung ist die bundesweite Eintragung des Hundes in der amtlichen Datenbank.
2. Meldung bei der Gemeinde
Wer im Burgenland einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss diesen zusätzlich auch
bei der Wohnsitzgemeinde melden. Diese Meldung muss binnen zwei Wochen ab Beginn
der Haltung erfolgen.
Wichtig ist:
Die Meldung bei der Gemeinde ersetzt nicht die Registrierung in der Heimtierdatenbank.
Und umgekehrt ersetzt die Registrierung in der Heimtierdatenbank nicht die Meldung bei der
Gemeinde.
Bei der Meldung an die Gemeinde sind unter anderem Name und Anschrift der Halterin oder
des
Halters, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie die
Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung anzugeben. Die
Gemeinde stellt hierzu ein Formular zur Verfügung. Sie erhalten es im Gemeindeamt oder
unter: https://gemeinde-pamhagen.at/buergerservice/wie-bekomme-ich/
Kurz zusammengefasst
Wenn Sie ab 1. Juli 2026 erstmals einen Hund halten möchten, brauchen Sie in vielen Fällen
einen Sachkundenachweis.
Wer schon bisher einen Hund gehalten hat, kann unter Umständen ausgenommen sein. Dafür
muss die frühere oder aktuelle Hundehaltung aber in der amtlichen Heimtierdatenbank
registriert sein.
Für Hunde im Burgenland gilt außerdem:
Zusätzlich zur Heimtierdatenbank muss der Hund auch bei der Gemeinde gemeldet
werden.
Für alle, die es gesetzlich nachlesen möchten
Die wichtigsten Grundlagen finden sich in
§ 13 Tierschutzgesetz (kurz TSchG)
§ 24a Tierschutzgesetz (kurz TSchG)
§ 2a der 2. Tierhaltungsverordnung
§ 19 Landessicherheitsgesetz (kurz LSG)
Die Liste der anerkannten Sachkundenachweise ist auf der Website der Landesregierung abrufbar unter:
Verpflichtender Sachkundekurs für Tierhalter:innen – Land Burgenland
Nähere Informationen gibt es auch unter https://tierwissen.at/
Hinweis:
Die Verpflichtung, einen Sachkundenachweis zu erbringen, gilt seit 1. Juli 2026 auch für
Reptilien, Amphibien und Papageienvögel (ausgenommen Unzertrennliche,
Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche)
Nähere Regelungen dazu enthält § 2b der 2. Tierhaltungsverordnung